Mit Schreiben vom 03.03.2010 hat das BGV dazu aufgefordert, sämtliche Inhalte, die mit der Kirchengemeinde in direktem Zusammenhang stehen, von der Seite herunterzunehmen. Dies betrifft insbesondere Links und Adressnennung der Kirchengemeinde St. Magdalenen.
Der Passus “in direktem Zusammenhang stehen” wurde Seitens des BGV nicht weiter erläutert. Eine Interpretation dieser Aussage lässt den Schluss zu, dass alle Bestandteile der alten Seite, die Bilder oder Texte in Bezug auf die Kirchengemeinde beinhalten, von der Seite zu entfernen sind; ungeachtet dessen, ob es sich hierbei um Werke des Seitenbetreibers handelt oder um kirchliche Erzeugnisse. Durch den Ausschluss der “Adressnennung” dürfte der Seitenbetreiber auch nicht darauf hindeuten, dass diese Seite ursprünglich ein ganz anderes Ziel verfolgt und einem anderen Adressaten zugeordnet war. Ferner wird durch diese Aufforderung dem Seitenbetreiber indirekt untersagt, ein Bild der ehemaligen Startseite zu veröffentlichen, da diese Seite sowohl Bilder mit Kirchenbezug, wie auch eine Adressangabe enthalten hat.
Die ehemalige Magdalenenseite, wurde von 2003 bis zum März 2010, als privates Projekt mit Bezug auf die Kirchengemeinde veröffentlicht. Bilder und Texte wurden i.d.R. vom Seitenbetreiber erstellt und in die Seite eingefügt. Die Webseite selber kann man in ihrer Gesamtheit als künstlerisches Werk betrachten. Die bisherigen Aufforderungen des BGV sind zumindest als rechtlich fragwürdig, wenn nicht sogar als rechtswidrig einzustufen, denn es wird dem Seitenbetreiber das grundgesetzlich geschützte Recht der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 GG und das Veröffentlichungsrecht gemäß §12 UrhG abgesprochen. In wie weit es rechtlich zu würdigen ist, dass das BGV eine Rechteaufgabe (wie die Aufforderung zur Herausgabe der Zugangsdaten der Internetseite), unter Androhung eines empfindlichen Übels (der ggf. Einleitung von straf- und zivilrechtlichen Schritten), eingefordert hat und ob hier die Tatbestandsmerkmale der Nötigung (§240 StGB) erfüllt sind, wird die Staatsanwaltschaft Hildesheim zu prüfen haben, wenn das auf der Startseite angekündigte Buch der Strafverfolgungsbehörde vorgelegt werden wird.
Bis zur Klärung der Rechtsumstände wird hier vorerst darauf verzichtet ein Bild der ehemaligen Startseite oder eigene Bilder zu der Kirchengemeinde, welche das künstlerische Werk der Webseite, die über 6 Jahre Bestand hatte, hervor heben sollen, einzuarbeiten und zu veröffentlichen.
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